Arbeitskreis
"Suchtkrankenbehandlung auf psychoanalytischer
Grundlage"
Satzung
Präambel
Unter Psychoanalytikern und in psychoanalytischen Publikationen
werden Suchtkrankheiten nach wie vor nur sehr selten berücksichtigt.
Dabei handelt es sich bei den unterschiedlichen Formen von Abhängigkeitserkrankungen
zweifellos um die in unserer Gesellschaft am weitesten
verbreiteten Krankheiten psychischer Genese, die noch zumal oft
den schwerwiegendsten und nicht selten tödlichen Verlauf nehmen
und volkswirtschaftlich größte Kosten verursachen. Auf der
anderen Seite finden Behandlungskonzepte auf psychoanalytischer
Grundlage in Einrichtungen der Suchttherapie nur selten Eingang.
Neuere Forschungsergebnisse wie die klinische Erfahrung belegen
jedoch, daß mit der alleinigen Erlangung der Abstinenz vom
Suchtmittel für den Betroffenen allenfalls ein erster Schritt
zur Gesundung vollzogen wird, weil die der Sucht
zugrundeliegenden Konflikte und Störungen erst in der Abstinenz
von der Droge zutage treten und es oft erst in der Abstinenz zum
Ausbruch seelischer Konflikte und weiterer körperlicher wie
psychischer Symptome kommt ("Komorbidität"). Nur eine
psychoanalytisch orientierte bzw. tiefenpsychologisch fundierte
Theorie ist über das genetische Modell der Psychoanalyse, die
psychoanalytische Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitstheorie
in der Lage, ein umfassendes Verständnis dieses Symptomwandels
und der Suchtkrankheiten insgesamt zu entwickeln und eine kausal
orientierte Behandlung zu ermöglichen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis
Suchtkrankenbehandlung auf psychoanalytischer Grundlage".
Der Sitz des Vereins ist Gießen. Die Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen ist vorgesehen.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
2) Der Verein dient der
· wissenschaftlichen Erforschung der psychischen Ursachen von
Abhängigkeitserkrankungen;
· der Förderung der Behandlung Abhängiger auf
tiefenpsychologisch fundierter bzw. analytisch orientierter
Grundlage;
· der Förderung der Behandlung seelisch erkrankter Kinder und
anderer Angehöriger von Abhängigen
· der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
psychotherapeutischer Verfahren unter Fachkollegen, Betroffenenen
und der interessierten Öffentlichkeit;
· der Förderung von einschlägigen Studien und Publikationen;
· der Weiterbildung und Qualifizierung interessierter Kollegen
über die Durchführung wissenschaftlicher Fachtagungen, Seminare
und Supervisionen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall, durch gegenüber dem
Vorstand erklärten Austritt oder durch den Ausschluß. Der
Austritt ist jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Vor der Beschlußfassung ist dem vom Ausschluß bedrohten
Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den
Ausschluß ist der Widerspruch des Betroffenen möglich; er muß
innerhalb von sechs Wochen schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wesentlichen
Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer
d) Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschluß
von Mitgliedern
e) Aufgaben des Vereins
f) Satzungsänderungen
g) Mitgliedsbeiträge
h) den Haushaltsplan des Vereins
i) Auflösung des Vereins
2) Der Vorstand beruft unter Mitteilung der vorläufigen
Tagesordnung mindestens einmal innerhalb eines Jahres eine
ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zwischen Einberufung und
Termin der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen
liegen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es
von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vor dem Termin der Versammlung.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins, über die mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Auf diese
Tagesordnungspunkte muß bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen worden sein. Bei anstehenden
Satzungsänderungen muß der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sein.
5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung durch den
Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern
zugänglich zu machen.
§ 7 Vorstand
1) der Vorstand im Sinne des Pragraphen 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Jeder von ihnen
ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt und bleibt Vorstand bis zur Neuwahl des
Vorstandes, falls er nicht sein Amt niederlegt. Die Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er berät und
entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese
nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der
Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) In Eilfällen können, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht, die Beschlüsse durch schriftliche Umfrage oder
durch fernmündliche Besprechung gefaßt werden.
6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
dürfen. Diese berichten der Mitgliederversammlung über die
Rechnungsprüfung des Vorstandes.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Hessen
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Gießen, den 27. November 1999